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23 Feb
Gartenarbeit: Was jetzt zu tun ist

Die ersten sonnigen Tage machen Lust auf Gartenarbeiten. Der Garten oder Balkon soll für die neue Saison frisch gemacht werden und es gibt viel zu tun. Doch welche Pflanzen können jetzt schön ausgesät werden? Welche Arbeiten sind wann sinnvoll? Ein kleiner Überblick.

Noch im Februar: Gehölzschnitt vornehmen

Intensiver Gehölzschnitt („Radikalschnitt“) ist lediglich in den Monaten Oktober bis Februar erlaubt – deshalb ist nun schnelles Handeln gefragt. Die meisten Hortensien und Rosen belohnen einen Rückschnitt im Frühjahr mit prächtigen Blüten. Der März ist ebenfalls ein guter Zeitpunkt, um den Rasen zu vertikutieren. Zudem kann der Rasen nun gedüngt und auch zum ersten Mal wieder gemäht werden. Hierbei ist darauf zu achten, den Rasen etwas länger als gewöhnlich zu lassen. Blumen- und Pflanzbeete können ab jetzt vorbereitet werden: zum Erde lockern und Kompost ins Substrat einbringen ist nun der richtige Zeitpunkt.

Was kann gepflanzt werden?

Auf der Fensterbank können zum Beispiel Chilis, Tomaten, Paprika, Brokkoli oder Paprika vorgezogen werden. Direkt ins Beet können unter anderem Erbsen, Karotten, Zwiebeln und Radieschen. Kräuter wie Thymian oder Rosmarin sollten nun zurückgeschnitten werden, damit sie sich gut verzweigen. Auch im Ziergarten gibt es viel zu tun: Frühblüher wie Krokusse, Narzissen oder Stiefmütterchen blühen schon jetzt. Auch einige Blumen wie Klatschmohn oder Kornblumen können nun schon ausgesät werden.

 

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16 Feb
Kurzfristige Energieeinsparverordnung wurde verlängert

Um die fehlenden Gaslieferungen aus Russland abzufedern, wurden im vergangenen Herbst Maßnahmen zum Energiesparen festgelegt. Diese betreffen den privaten und den öffentlichen Raum. Da die russischen Energielieferungen noch nicht vollständig durch andere Lieferquellen und erneuerbare Energien ersetzt werden konnten, wurden diese Maßnahmen verlängert.

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9 Feb
BGH-Urteil: Vermieterin legt Waschküche still

Eine gemeinsam genutzte Waschküche ist nicht als Teil der Mietsache anzusehen, wenn sie oder deren Nutzung nicht ausdrücklich im Mietvertrag festgelegt worden sind. Im vorliegenden Fall legte die Vermieterin die Waschküche still und informierte darüber in einem Schreiben.

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