Aktuelle Neuigkeiten Aus der Immobilienbranche

12 Jan
Grundsteuererklärung: rund die Hälfte fehlt

Ende Januar läuft die – bereits verlängerte – Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung ab. Mit dem Stand von Anfang Januar wurden erst 57 Prozent aller Erklärungen eingereicht. Wird das Ruder noch rumgerissen? Und was droht säumigen Eigenheimbesitzern?

Geringste Quote in Mecklenburg-Vorpommern

Mit dem Stand vom 4. Januar lagen in Mecklenburg-Vorpommern mit gerade mal rund 40 Prozent die wenigsten Grundsteuererklärungen vor. Doch auch in anderen Bundesländern sah es bis dahin nicht besser aus: es folgen Baden-Württemberg und das Saarland (beide 45 Prozent), Berlin (45,6 Prozent), Nordrhein-Westfalen (46 Prozent), Brandenburg (47,5 Prozent) sowie Sachsen (49 Prozent).

Ganz knapp über der 50-Prozent-Marke lagen Bayern (50,5 Prozent), Hessen (52,9 Prozent), Thüringen (53,4 Prozent), Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein (jeweils 54 Prozent), Hamburg (55,5 Prozent), Sachsen-Anhalt (56,3 Prozent) und der Spitzenreiter Bremen mit knapp 57 Prozent.

Weitere Verlängerung nahezu ausgeschlossen

Mehrere Finanzministerien schlossen eine weitere Fristverlängerung kategorisch aus. Die Frist galt zunächst bis zum 31. Oktober 2022 und wurde bereits um drei Monate verlängert. Der Eigentümerverband „Haus & Grund“ rät dazu, „die Sache nicht bis kurz vor Fristende aufzuschieben, um mögliche Server-Überlastungen zu umgehen“. Bei Nichtabgabe droht Eigentümern ein Säumniszuschlag. Dieser Verspätungszuschlag beträgt je angefangenen Monat 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, jedoch mindestens 25 Euro. Bei zwei Monaten Verspätung wären das also mindestens 50 Euro. Unterlassen es Angeschriebene, den Verspätungszuschlag zu überweisen, können Finanzämter Bußgelder verhängen. Solche Zwangsgelder können bis zu 25.000 Euro erreichen.

 

Artikel lesen

Weitere Aktuelles-Beiträge

5 Jan
Gebäudeenergiegesetz: Wer 2023 Ölheizungen austauschen muss

Das seit November 2020 geltende Gebäudeenergiegesetz regelt unter anderem den verpflichtenden Austausch von alten Heizungskesseln. Seit diesem Jahr gilt eine Novelle und der Austausch muss nach Ablauf von 30 Jahren erfolgen. Bei Nichtbeachtung drohen hohe Bußgelder – doch es gibt Ausnahmen und Fördermöglichkeiten.

Artikel lesen
31 Dez
Frohes neues Jahr!

Liebe Kunden und Geschäftspartner, wir blicken auf ein ereignisreiches Jahr zurück und möchten uns an dieser Stelle für Ihre Treue und die gute Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Wir wünschen Ihnen einen guten Rutsch ins Jahr 2023 und wünschen Ihnen, dass sich Ihre Hoffnungen und Erwartungen im neuen Jahr erfüllen.

Artikel lesen